Rechtsprechung
   BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,737
BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60 (https://dejure.org/1963,737)
BVerwG, Entscheidung vom 02.01.1963 - VI C 113.60 (https://dejure.org/1963,737)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Januar 1963 - VI C 113.60 (https://dejure.org/1963,737)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,737) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbesserung der Versorgung eines Soldaten nach dem Offizierspensionsgesetz bei einem Dienstunfall während des ersten Weltkrieges - Anerkennung einer durch eine unsachgemäße Truppenverpflegung im zweiten Weltkrieg verursachte Magenoperation eines Soldaten als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 22.03.1962 - II C 71.61

    Anwendung der Vorschrift des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)

    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 71.61 - die Spezialbestimmungen der §§ 53, 64 G 131 nicht genügend gewürdigt.

    Für die vorliegende Sache einschlägig ist vielmehr insoweit das den Beteiligten bekannte Urteil BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] - BVerwG II C 71.61 -.

    Somit ist, wie im Urteil BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] dargetan, als "bisherige Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 nur die vor der Besoldungsordnung G der Versorgung des Berufssoldaten zugrunde gelegte Regelung des einschlägigen Besoldungs- und Versorgungsrechts zu verstehen, und zwar auch dann, wenn die diesem früheren Recht zu entnehmende Bemessungsgrundlage späterhin wegen einer Kriegsdienstverwendung außerhalb des Berufssoldatenverhältnisses durch eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge auf Grund des § 31 EWPVG nach der Besoldungsordnung C abgelöst worden war.

    Fehl geht auch die auf das Urteil BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] gestützte Argumentation des Klägers, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "bisherige Bemessungsgrundlage" im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 G 131 die am 8. Mai 1945 maßgebend gewesene, für den Kläger also die gemäß der Besoldungsordnung C ermittelte Bemessungsgrundlage sei.

  • BVerwG, 23.04.1959 - VI C 45.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    Im übrigen sei durch ein besonderes Erkenntnisverfahren der Pensionsfestsetzungebehörde, nämlich durch den Bescheid des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamtes - WFVA - Wiesbaden vom 30. August 1944, abschließend festgestellt worden, daß die Voraussetzungen des § 31 EWFVG vorgelegen hätten; die Voraussetzungen der Dienstunfallversorgung - dies werde auch durch die Dienstlaufbahnbescheinigung des Bundesarchivs vom 19. Oktober 1959 nachgewiesen - seien also im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 - abschließend und bindend festgestellt.

    Zu Unrecht beruft sich der Kläger übrigens auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 45.58 -, wenn er meint, das Vorliegen eines Dienstunfalls sei in seinem Fall vor dem 8. Mai 1945 abschließend und auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG verbindlich festgestellt.

  • BVerwG, 31.05.1960 - II C 297.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    In diesem Sinne habe das Bundesverwaltungsgericht schon durch Urteil vom 31. Mai 1960 - BVerwG II C 297.57 - entschieden.

    Für seine gegenteilige Ansicht beruft sich der Kläger zu Unrecht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1960 - BVerwG II C 297.57 -.

  • BVerwG, 10.10.1961 - VI C 123.59
    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    Zudem war die Behörde nicht gehindert, über den Versorgungsanspruch des Klägers erneut sachlich zu entscheiden mit der Folge, daß gegen den neuen Bescheid der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wurde (vgl. BVerwGE 13, 99).
  • BVerwG, 09.11.1960 - VI C 144.58

    Fleckfieberinfektion als Dienstunfall

    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    Die Magenerkrankung, an der der Kläger während seines Kriegswehrdienstes litt und die zu der Magenoperation führte, ist "schon deshalb nicht als Dienstunfall zu werten, weil sie entgegen dem Revisionsvorbringen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht örtlich und zeitlich bestimmbar ist (vgl. BVerwGE 11, 229 [230]) und das Revisionsgericht hieran nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden bleibt.
  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 360.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    Dieses Urteil (ebenso wie die Urteile vom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 360.56 - und vom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 170.59 -) gibt zwar der Rechtsauffassung Ausdruck, daß eine bis zum 8. Mai 1945 getroffene abschließende Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindend sei, wenn sie auf der Anwendung von Vorschriften beruhe, die auch für die Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend seien.
  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    Wenn der Kläger geltend macht, daß mit der Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge nach § 31 EWFVG sein früherer Versorgungsanspruch in einen Versorgungsanspruch auf der Grundlage der Besoldungsordnung C umgewandelt worden sei und deshalb auch nicht mehr für das Rechtsverhältnis nach dem Gesetz zu Art. 131 GG maßgebend sein könne, so verkennt er, daß dieses Gesetz neue Rechtsbeziehungen geschaffen hat, die zwar an die am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtsverhältnisse anknüpfen, aber hierin nicht ihre Rechtsgrundlage haben (vgl. BVerwGE 5, 86 [88]).
  • BVerwG, 07.09.1960 - VI C 22.58
    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    Jedoch stützt sich der Kläger auf die durch das Zweite Änderungesetz vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) vorgenommene Neufassung der §§ 53 und 64 G 131 und macht damit geltend, daß sich die Rechtslage gegenüber dem Bescheid vom 6. Dezember 1954 in einer für die Beurteilung seines Anspruchs erheblichen Weise geändert habe (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58] [107]).
  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    Dort ist ausgesprochen, daß das Gesetz zu Art. 131 GG schon nach der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 enthaltenen Abgrenzung des berechtigten Personenkreises einem vor dem 8. Mai 1945 mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung entlassenen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht nicht Rechte gewährleistet, deren er nicht in seiner Eigenschaft als Berufssoldat und anläßlich seiner Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung, sondern als Wehrpflichtiger (vgl. hierzu BVerwGE 11, 233 [235]) infolge seines Kriegswehrdienstes teilhaftig geworden ist.
  • BVerwG, 28.06.1962 - II C 209.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 02.01.1963 - VI C 113.60
    Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Gewährung von Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG einen Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1962 - BVerwG II C 209.60 -) und daß der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen einer als Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 3 BBG in Betracht kommenden Erkrankung trägt.
  • BVerwG, 07.12.1961 - II C 170.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.06.1962 - II C 99.60

    Möglichkeit einer kumulativen Anwendbarkeit von § 181a Bundesbeamtengesetz (BBG)

  • BVerwG, 12.06.1963 - VI C 70.61
    Diese Vorschrift ist auf die vor dem zweiten Weltkrieg abgeleisteten Wehrdienstübungen des Klägers schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei den verschiedenen - offenbar kurzfristigen - Ausbildungslehrgängen in den Jahren von 1934 bis 1939, an denen der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Angehöriger des Beurlaubtenstandes teilgenommen hat, mit Gewißheit nicht um Zeiten einer dem Dienst eines Berufssoldaten voll entsprechenden entgeltlichen Tätigkeit und demnach auch nicht um Zeiten einer "Wiederverwendung" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 gehandelt haben kann (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 -).

    Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Gewährung der Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG einen Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG voraussetzt (vgl. das bereits oben angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - mit weiteren Nachweisen).

    Die Magensenkung, die der Kläger während seines militärischen Einsatzes im ersten Weltkrieg erlitt und die zu einer Operation führte, ist schon deshalb nicht als Dienstunfall im Sinne des § 135 BBG anzuerkennen, weil sie nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts "durch ständige Torpedobootfahrten in den Jahren 1914 bis 1916" verursacht worden und demnach auf länger dauernde Einwirkungen zurückzuführen ist, die nicht die Begriffsmerkmale eines Dienstunfalls erfüllen (vgl. BVerwGE 11, 229 [230] und das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 -).

  • BVerwG, 13.10.1964 - II C 55.63

    Rechtsmittel

    Für die "Wiederverwendung" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 2 G 131 (F. 1957) hat das gleiche zu gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 7]).

    Die hier vorgenommene Auslegung der §§ 29 Abs. 3 Satz 2, 53 Abs. 1 Satz 3 und 64 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 G 131 (F. 1957) steht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - [Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 7] und Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VI C 70.61 - [a.a.O. Nr. 8]).

  • BVerwG, 08.01.1970 - VI C 97.64

    Anforderungen an die Berechnung des Versorgungsanspruchs eines ursprünglich schon

    In dem durchUrteil vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - (Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 7) entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, daß bei dem nach § 181 a BBG verbesserten Versorgungsanspruch die Zeit der Wiederverwendung als Offizier z.V. in die ruhegehaltfähige Dienstzeit einbezogen worden ist.
  • BVerwG, 17.12.1968 - VI C 97.64

    Rechtsmittel

    Es handelt sich hierbei nicht um die bereits abschließend entschiedene Frage der sogenannten kumulativen oder alternativen Anwendung von § 53 Abs. 1 Satz 3 G 131 und § 181 a BBG; eine in den Urteilenvom 7. Juni 1962 - BVerwG II C 99.60 -, vom 21. Dezember 1962 - BVerwG VI C 107.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 6), vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - (Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. 7) undvom 6. März 1963 - BVerwG VI C 101.60 - abgelehnte und weiterhin abzulehnende kumulative Anwendung würde hier bedeuten, daß 63 v.H. (und nicht nur 43 v.H.) der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Hauptmann verlangt werden könnten.
  • BVerwG, 06.03.1963 - VI C 101.60

    Begriff der "Versorgung nach den allgemeinen Vorschriften" im Sinne des § 181a

    In dem Urteil vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - hat der Senat im Anschluß an die in BVerwGE 14, 88 [BVerwG 22.03.1962 - II C 71/61] veröffentlichte Entscheidung des II. Senats ausgeführt, daß Rechte, die erst nach Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses infolge eines Militäreinsatzes im Beurlaubtenstande - nicht also im Berufssoldatenverhältnis - erlangt worden sind, bei der Beantwortung der Frage, ob § 64 G 131 unanwendbar ist, unberücksichtigt bleiben (so auch Urteil vom 21. Dezember 1962 - BVerwG VI C 107.60 -).
  • BVerwG, 20.11.1964 - VI C 110.63

    Rechtsmittel

    Danach kann der Betroffene eine neue Sachentscheidung der Behörde und gegebenenfalls eine sachliche Überprüfung durch das Gericht begehren, wenn er - wie der Kläger - geltend macht, daß sich die Sach- und Rechtslage in einer für die Beurteilung des Anspruchs erheblichen Weise geändert habe; ob diese Voraussetzungen wirklich erfüllt sind, ist dann eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwGE 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; Urteile vom 2. Januar 1963 - BVerwG VI C 113.60 - undvom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 66.61 - [MDR 1964 S. 947]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht